Statuten des Verschönerungsvereins Frick (VVF)
I. Name, Sitz und Zweck
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Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Verschönerungsverein Frick (VVF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Frick. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Die Postadresse des Vereins entspricht der Wohnadresse des Präsidenten/der Präsidentin. Art. 2 Ziel und Zweck Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise, selbständig oder in Verbindung mit den Behörden, anderen Vereinen oder Privaten
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II. Mitgliedschaft
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Art. 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
Art. 4 Ehrenmitglieder Personen, die sich in besonderer Weise für die Erreichung der Vereinsziele verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Art. 5 Austritt und Ausschluss
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III. Vereinsorgane
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Art. 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
Art. 7 Generalversammlung (GV) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche Generalversammlungen kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich per Post allen Haushaltungen von Frick zugestellt (inkl. Einzahlungsschein für den Jahresbeitrag/Mitgliedschaft) oder durch Publikation in lokal verankerten Zeitungen einberufen. Sie ist öffentlich. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 5 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten/ der Präsidentin einzureichen. Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt (Ausnahme: Art. 12 Vereinsauflösung; benötigt eine 2/3- Mehrheit sowohl der anwesenden Mitglieder als auch des anwesenden Vorstandes). Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Art. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/ Vizepräsidentin, Aktuar, Kassier und mindestens ein Beisitzender). Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre, mit steter Wiederwählbarkeit. Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, für die nicht ausdrücklich die Generalversammlung zuständig ist und vertritt den Verein gegen aussen. Er darf für besondere Aufgaben Kommissionen bilden, in die auch Nichtvorstandsmitglieder einberufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Pattsituationen entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den VVF hat der Präsident/die Präsidentin bzw. sein/ihre Stellvertreter/in zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied (Kollektivunterschriften zu zweien). Art. 9 Rechnungsrevisoren Von der GV werden zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen Bilanz und Erfolgsrechnung und erstatten der GV jährlich einen schriftlichen Bericht mit Antrag. |
IV. Finanzen
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Art. 10 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen von der Gemeinde, freiwilligen Zuwendungen sowie aus dem Erlös von Vereinsaktivitäten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ausgaben richten sich nach dem von der GV genehmigten Budget und dem Jahresprogramm. Die Arbeiten im Verein sind ehrenamtlich. Art. 11 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
V. Auflösung des Vereins
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Art. 12 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins muss eine Generalversammlung einberufen werden, bei der die Auflösung traktandiert ist. Die Gründe für die Auflösung sind den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste für die GV bekanntzugeben. Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sowie die 2/3- Mehrheit des anwesenden Vorstandes erforderlich. An der GV ist zudem festzulegen, welcher Institution das Vereinsvermögen übertragen wird, sofern sich innert fünf Jahren nicht ein Nachfolgeverein bildet. Die Akten und vorhandenes Vermögen sind der Gemeindebehörde von Frick zur Verwaltung zu übergeben und sollen von dieser für längstens fünf Jahre zinsbringend angelegt werden. Bildet sich während dieser fünf Jahre ein neuer Verein mit verwandter Zielsetzung, so soll das Kapital dafür übertragen werden. Andernfalls wird es einer an der Auflösungs-GV festgelegten Institution zugeführt. |
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 2. März 2011 genehmigt und in Kraft gesetzt worden und ersetzen jene vom 28. Juni 1990.
Frick, 2. März 2011
Frick, 2. März 2011
Die Präsidentin
(Pasqualina Weiss) |
Die Aktuarin
(Carola Schmid) |